Kirchenaustritt

Wo kann ich meinen Austritt aus der Kirche erklären?

Die großen Kirchen in Deutschland sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts, sie unterliegen nicht dem privaten Vereinsrecht. Deshalb regelt der Staat im Interesse der Religionsfreiheit und wegen der Kirchensteuerpflicht den Kirchenaustritt gesetzlich: Ein rechtskräftiger Kirchenaustritt kommt durch eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt zustande oder auch vor einem Notar. Die Kirchen werden vom Standesamt nachträglich informiert. Die Kirchensteuerpflicht erlischt mit Ablauf des jeweiligen Monats.
 

Welche Folgen hat der Kirchenaustritt?

Mit dem Kirchenaustritt schließt sich der Ausgetretene aus der Abendmahlsgemeinschaft aus. Eine kirchliche Trauung und Beerdigung sind nicht mehr selbstverständlich. Er/Sie kann nicht mehr Patin oder Pate werden oder an den Kirchenvorstandswahlen teilnehmen. Ausgetretene können aber an kirchlichen Angeboten und Veranstaltungen teilnehmen.
 

Mit wem kann ich weitere Fragen zum Kirchenaustritt besprechen?

Bitte wenden Sie sich an sich an Ihre Kirchengemeinde. Dort werden Ihre Anliegen kompetent und vertraulich beantwortet.
 

Gibt es einen Weg zurück in die Kirche?

Der standesamtliche Kirchenaustritt betrifft in erster Linie die Rechtsgemeinschaft der Kirche und lässt die Taufe unberührt. Deshalb kann man sich aufgrund neuer Erfahrungen und Einstellungen wieder auf die Taufe beziehen und jederzeit in die Kirche wieder eintreten.


Mehr Informationen zum Kircheneintritt unter: www.zurueckzurkirche.de

Ihre Kirchengemeinde finden Sie in der Übersichtskarte oder über die Gemeindesuche.